(1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.

(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.