(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt auch, wer die Befähigung für den 1. mittleren Auswärtigen Dienst, 2. mittleren Zolldienst des Bundes, 3. mittleren Steuerdienst des Bundes, 4. mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes, 5. mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes oder 6. mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
erworben hat.
(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterweisung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate.