(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt: 1. drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik, 2. eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und 3. eine aus der internationalen Politik.
(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.
(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.