(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht vor der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(2) Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht während der Prüfung. Die Aufsichtsperson fertigt über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbrechungen festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson unterzeichnet.

(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und den für die Bewertung bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.

(4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.