(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen sind. Leistungsnachweise können sein: 1. Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. andere mündlich zu erbringende Leistungen, wie etwa Beiträge zu Fachgesprächen, 5. schriftliche oder mündliche Leistungstests, 6. Projektarbeit.
(2) Während des Zwischenlehrganges I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenprüfung dienen und nicht in die Abschlussnote einfließen.
(3) Während des Abschlusslehrganges, bis spätestens zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung dienen.
(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist anzuwenden.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule des Bundesnachrichtendienstes ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehrgang, im Zwischenlehrgang I, im Zwischenlehrgang II und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.