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Kapitel 3 - Vorbereitungsdienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Verfahren der Einstellung
§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.