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Unterabschnitt 2 - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet
§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31
für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.