(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; s. § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.
(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmeßuhren (§ 106) genehmigen. Es kann auch anordnen, daß außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmeßuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Meßuhren (Nebenmeßuhren; § 107) aufgestellt werden.