(1) Nebenmeßuhren sind die besonderen amtlichen Meßuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.
(2) Die Anzeigen der Nebenmeßuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.
(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmeßuhren zugleich als Nebenmeßuhren benutzt werden.