(1) Aus dem Verschlußgewahrsam (§ 72 Abs. 1) darf Branntwein nur unter Mitwirkung von Beamten entnommen werden. Vorrichtungen zur Entnahme von Branntwein sind an den amtlichen Sammelgefäßen (§ 72 Abs. 2) anzubringen. Sie dürfen sich - abgesehen von den Fällen in Absätzen 2 und 3 sowie in § 84 Abs. 4 - auch an anderen Stellen befinden, wenn sie zur Durchführung des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht nötig sind.

(2) Wenn Branntwein auf Abfindung hergestellt werden darf (§ 116 Abs. 6, 7), kann mit Genehmigung des Hauptzollamts für die Ableitung des auf Abfindung hergestellten Branntweins ein Freigabehahn zwischen Kühler und Vorlage eingebaut werden (s. § 88 Abs. 1). Dasselbe kann in Fällen des § 144 Satz 2 geschehen.

(3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen (Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die Probenmenge (angezeigte Probenzahl vervielfältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzelprobe) ist bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Branntweinproben verbraucht worden sind - bei der letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in ein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebenem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge und der in der Brennerei beobachteten durchschnittlichen Weingeiststärke in Raumhundertteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Berechnung ist im Probenbuch darzustellen.

(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet.