(1) Eine Brennerei erlischt

    1. mit der Abmeldung;

    2. wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Dauer verliert;

    3. wenn sie - bei Verschlußbrennereien unter Beachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr ordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb gewesen ist.

(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Brennereibesitzer bis zum Schluß des Betriebsjahrs, in dem die mangelnde Betriebsfähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung erklärt, daß er das Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des folgenden dritten Betriebsjahrs wieder betriebsfähig herrichtet und in dem darauffolgenden Betriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.

(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.