(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geräten, Gefäßen und Rohren.

(2) Als Rohre gelten alle röhrenförmigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige Dämpfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden (Branntweinrohre). Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrückständerohre, die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geräten, Gefäßen und Rohren, die Überlaufrohre und Übersteigrohre. Zu den Rohren der Anlagen gehören ferner die Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf führenden Rohre, soweit sie amtlich zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).

(3) Gefäße sind alle Teile der Anlagen, die ausschließlich die Aufgabe haben, Branntwein aufzunehmen, z.B. Tagessammelgefäße, Hilfssammelgefäße, Zwischensammelgefäße, Hauptsammelgefäße, Fuselölsammelgefäße, Klärgefäße, Überlaufgefäße.

(4) Unter der Bezeichnung "Geräte" werden zusammengefaßt alle nicht zu den Rohren und Gefäßen rechnenden Teile der Anlagen, z.B. Roh- und Feinbrenngeräte, Vorwärmer, Zwischenkühler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kühler, Vorlagen, Pumpen, Fuselölabscheider, Branntweinmischgeräte, Probenmeßvorrichtungen, Meßuhren, Dampfdruckregler.