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7. - Änderungen
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 68
Sind die in
§ 50
bezeichneten Schriftstücke durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.