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7. - Änderungen
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 69
Erlischt eine Brennerei (
§ 70
), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im übrigen ist nach den §
§ 226
bis
233
zu verfahren.