(1) Die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße sind in den Brennereiräumen und an den im Grundriß für sie angegebenen Plätzen aufzubewahren. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsoberbeamten vorübergehend aus den Brennereiräumen entfernt oder in den Brennereiräumen anderwärts aufbewahrt werden. Einer Änderungsanzeige nach § 66 bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Geräte und Gefäße dürfen in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.

(3) Nicht anmeldepflichtige Geräte und Gefäße, die Brennereizwecken dienen, dürfen in den Brennereiräumen aufbewahrt werden.

(4) Geräte, Gefäße und Rohre, die nicht Brennereizwecken dienen, dürfen sich in den Brennereiräumen nicht befinden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.