1. eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,
2. einen Grund- und Aufriß, der alle angemeldeten Räume umfaßt (§ 51),
3. die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. Die Zeichnung muß bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.