(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmäßige Ausbeutesatz (§§ 121, 122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).
(2) Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus einem 100 Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird. Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, für ein volles zehntel Liter zu rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.