(1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsentationszwecke und der Zugänge zu den Amtswohnungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrichtungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.
(2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.