(1) Die Kosten für die Instandhaltung, Erneuerung und Ergänzung der bundeseigenen Einrichtungsgegenstände trägt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 letzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur Last fallen.
(2) Das gleiche gilt für das Reinigen, Aufpolieren und Putzen des Silbergeräts sowie das Reinigen des Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese Gegenstände zu Repräsentationszwecken zur Verfügung gestellt und benutzt werden und soweit diese Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.