(1) Über jede Amtswohnung nebst Zubehör ist ein Wohnungsblatt anzulegen, für das das Muster der Anlage 1 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 134), zuletzt geändert am 23. Januar 1981 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46) als Anhalt dienen kann. Änderungen der Wohnung und Ergänzungen der Einrichtungsgegenstände sind sogleich einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets den derzeitigen Stand der Wohnung erkennen lassen und eine ausreichende Grundlage für die Verwaltung, Übergabe und Rücknahme der Wohnung bilden.
(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Übergabe und Rücknahme der Amtswohnung zu prüfen.
(3) Der neue Wohnungsinhaber hat die richtige Übernahme der Wohnung nebst Zubehör durch Unterschrift auf dem Wohnungsblatt anzuerkennen.
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen versehen ist.