(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache des Wohnungsinhabers.

(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gilt für die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.