Für das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heizkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.