(1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschlußfassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme bei.
(2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.