(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

(2) Der Jahresabschluß besteht aus

der Bilanz

der Gewinn- und Verlustrechnung und

dem Anhang.

(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.