(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter haben.
(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung des Vorstands aufstellen.
(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt werden durch den Vorstand abgeschlossen.
(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt.