(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an: 1. ein Vorsitzender; 2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen; 3. ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern; 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; 5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften; 6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.