(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus: einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, einer Vorschau-Kapitalrechnung und einem Stellenplan.
(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Aufwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.