(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an: 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, 2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer: a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft, b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.