(1) Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 16 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.