(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.
(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden.