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Abschnitt 4 - Erlaubniserteilung
§ 20 Erlaubnisurkunde
§ 21 Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben wurden
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - AltPflAPrV)
§ 20 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.