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Relevante Rechtsnormen
§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
Relevante Schemata
Schema zur Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Führen eines Fahrzeugs
Führen eines Fahrzeugs mein das Ausführen der Bedienungsvorgänge unter eigener Verantwortung, das Anlassen des Motors allein reicht nicht.
1
BGHSt 35, 392.
Quellen:
[1] BGHSt 35, 392.
Weitere Definitionen
Fremdes Vermögen i.S.v. § 266 StGB
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Führen eines Fahrzeugs
Führer eines Kraftfahrzeugs
Funktionelle Tatherrschaft