Funktionelle Tatherrschaft
Nach der funktionellen Tatherrschaft bedeutet die Tatherrschaft das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Erfasst sind dabei auch diejenigen Fälle, in denen eine Mitwirkung am Tatort durch das Gewicht des Tatbeitrags und die Stellung des Täters in der Gesamtorganisation aufgewogen wird (sog. Bandenchefproblematik).
1Eisele/Freudenberg, JURA 2005, 206; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 512; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 41 Rdn. 13.Quellen:
[1] Eisele/Freudenberg, JURA 2005, 206; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 512; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 41 Rdn. 13.