Fremdes Vermögen i.S.v. § 266 StGB
Unter dem Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten zu verstehen. Dabei ist es fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzuordnen ist.
1RGSt 44, 230, 233; BGHSt 16, 220, 221; BGHSt 1, 186, 187. Quellen:
[1] RGSt 44, 230, 233; BGHSt 16, 220, 221; BGHSt 1, 186, 187.