Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer sich selbst mindestens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Er muss die Antriebskräfte des Fahrzeugs in Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen.
1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 316a StGB, Rdn. 11; BGHSt 35, 390, 393.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 316a StGB, Rdn. 11; BGHSt 35, 390, 393.