Verfolgung auf frischer Tat i.S.d. § 127 StPO
Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.
1OLG Hamburg GA 1964, 341.Quellen:
[1] OLG Hamburg GA 1964, 341.