Vereiteln
Vereiteln bedeutet, dass das staatlich begründete Zugriffsrecht für geraume Zeit verhindert wird.
1BGH NJW 1959, 495; Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 258 Rn. 7.Quellen:
[1] BGH NJW 1959, 495; Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 258 Rn. 7.