Verfälschen i.S.d. § 267 StGB
Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
1BGHSt 9, 235; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 20.Quellen:
[1] BGHSt 9, 235; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 267 Rdn. 20.