Der Verkehrsbegriff des § 316 StGB erfasst neben dem Straßen- auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Im Straßenverkehr ist nur der öffentliche, in den anderen Verkehrsarten auch der Verkehr in nichtöffentlichen Räumen erfasst.
1MüKoStGB/Pegel, 2. Aufl. 2014, StGB § 316 Rn. 4Quellen:
[1] MüKoStGB/Pegel, 2. Aufl. 2014, StGB § 316 Rn. 4