Ein Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr 3 StGB ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslose. Hinterlistig ist dieser, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Allein das Ausnutzen des Überraschungsmoments ist nicht ausreichend. Hinterlist erfordert keinen Angriff aus dem Hinterhalt und ist auch nicht beim bloßen Ausnutzen eines Überraschungsmoments gegeben, sondern erfordert, dass der Täter zur Verschleierung des Angriffs weitere Maßnahmen getroffen hat.
1RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241; RGSt 2, 74; BGH NStZ 2005, 40; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 2. Aufl. 2012, § 224 Rn. 29; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 224 Rn. 10; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 279; MK/Hardtung, § 224 Rn. 29.Quellen:
[1] RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241; RGSt 2, 74; BGH NStZ 2005, 40; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 2. Aufl. 2012, § 224 Rn. 29; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 224 Rn. 10; Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 279; MK/Hardtung, § 224 Rn. 29.