Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk, dass mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten kann. Sie hat kleinere Maße und erfasst auch Zweckbauten, sofern sie ein selbstständiges unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und zum Schutz gegen äußere Einwirkungen, insbesondere gegen Witterungseinflüsse und gegen das Eindringen Unbefugter für den jeweiligen Zweck genügend dauerhaft und fest abgeschlossen ist.
1BayObLG NJW 1989, 2704; RGSt 17, 179, 183; RGSt 32, 128, 129; RGSt 73, 204, 205; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482; Börner in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 306 Brandstiftung, Rn. 6.Quellen:
[1] BayObLG NJW 1989, 2704; RGSt 17, 179, 183; RGSt 32, 128, 129; RGSt 73, 204, 205; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482; Börner in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 306 Brandstiftung, Rn. 6.