Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatumstände. Der Vorsatz auf die Verletzung einer Leistungs- oder Verhaltenspflicht beziehen, nicht jedoch auf den hierdurch eintretenden Schaden. Auch bedingter Vorsatz genügt.
Quellen:
[1] BGH 117, 368; Köln NJW 1976, 297; BGH 7, 313; NJW 1963, 380; BGH 34, 381; BGH 75, 329; BGH NJW 1965, 962; Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 276 BGB, Rn. 7.