Vorvertrag
Unter einem Vorvertrag versteht man einen Vertrag, durch den für beide oder eine der Parteien die Verpflichtung begründet wird, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen.
1Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 125, Rn. 13.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 125, Rn. 13.