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Vollzug der Schenkung
Bei der Schenkung tritt der Vollzug ein, wenn der Schenker alle seinerseits erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen hat.
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BGHZ 99, 97, 99.
Quellen:
[1] BGHZ 99, 97, 99.
Weitere Definitionen
Vollmacht
Vollmacht
Vollzug der Schenkung
Vormerkung
Vorsatz