Die Vormerkung ist ein Institut zur Absicherung eines obligatorischen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung. Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung sind ein rechtsgültiger, vormerkbarer Anspruch, die Bewilligung der Vormerkung oder ihre Anordnung im Wege einer einstw Verfügung sowie ihre Eintragung. Die Vormerkung wird von der h.M. als Sicherungsmittel eigener Art, also eine im Grundbuch verlautbarte, mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattete Sicherung eines auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruchs qualifiziert.
Quellen:
[1] RG 151, 389, 392; BGH 25, 16, 23; 60, 46, 49; BayObLG Rpfleger 1980, 294; Schneider DNotZ 1982, 523; Hager JuS 1990, 429, 439; M. Artz in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 883 BGB, Rn. 2, Stamm in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 883 BGB, Rn. 25, Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 883, Rn. 3: