Erforderlich ist eine solche in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird.
Quellen:
[1] BGH 36 148, Bay 83 32, 02 25, NJW 05, 1291, Düsseldorf NJW 89, 3030, 92, 1335, Frankfurt NJW 03, 77, Hamburg NStZ 08, 631, Hamm NStZ 11, 43, NStZ-RR 07, 140.