I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Beleidigung
Unter Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.
1BGHSt 1, 288, 289; BGHSt 36, 145, 148.Erforderlich ist eine solche in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird.2BGH 36 148, Bay 83 32, 02 25, NJW 05, 1291, Düsseldorf NJW 89, 3030, 92, 1335, Frankfurt NJW 03, 77, Hamburg NStZ 08, 631, Hamm NStZ 11, 43, NStZ-RR 07, 140.
Erforderlich ist die Kundgabe der Missachtung, dh deren Manifestation durch ein Verhalten mit einem entsprechenden Erklärungswert, gleichgültig, ob es sich dabei um Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten handelt. Maßgebend dafür, ob eine Äußerung die Missachtung eines anderen zum Ausdruck bringt, ist nicht, wie der Täter sie versteht (dies ist nur für den Vorsatz von Bedeutung) oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie verstehen durfte, dh ihr durch Auslegung zu ermittelnder objektiver Sinngehalt3BVerfGE 93 298, BGH 19 237, NJW 00, 3423; Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB § 185 Rn. 11
Die Behauptung oder Verbreitung der Tatsache muss auf eine andere Person bezogen sein. Es muss eine konkrete andere Person existieren, die bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
4Hamburg NJW 84,1130; RGSt 52, 159 f.; Rahmlow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 186 Üble Nachrede, Rn. 13.Die Kundgabe der Missachtung muss an einen anderen gerichtet sein – bei Tatsachenbehauptungen an den Betroffenen selbst, bei Werturteilen auch an Dritte. Dass es sich dabei um den eigentlichen Adressaten der Äußerung handelt, ist nicht erforderlich. Auch dass diese als „vertraulich“ bezeichnet wird, ändert nichts.
5BGH MDR/D 54, 335; Bay MDR 76, 1036.b) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
6RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.c) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.7OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
8BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
V. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 1, 288, 289; BGHSt 36, 145, 148.
[2] BGH 36 148, Bay 83 32, 02 25, NJW 05, 1291, Düsseldorf NJW 89, 3030, 92, 1335, Frankfurt NJW 03, 77, Hamburg NStZ 08, 631, Hamm NStZ 11, 43, NStZ-RR 07, 140.
[3] BVerfGE 93 298, BGH 19 237, NJW 00, 3423; Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB § 185 Rn. 11
[4] Hamburg NJW 84,1130; RGSt 52, 159 f.; Rahmlow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 186 Üble Nachrede, Rn. 13.
[5] BGH MDR/D 54, 335; Bay MDR 76, 1036.
[6] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[7] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[8] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.