Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Gleichviel kann ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben werden.
1Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 1.Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 32 Rdn. 1.