Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrer die Verkehrssituation aufgrund von – wenigstens für eine gewisse Zeit andauernden – Umständen nicht überblicken kann und eine Anpassung der Fahrgeschwindigkeit insoweit indiziert wäre; erfasst werden also neben unübersichtlichem Straßenverlauf auch temporäre Sichterschwernisse aufgrund von Witterung oder Tageszeit, gegebenenfalls sogar die kurzzeitige Blendung durch den Gegenverkehr, soweit sich der Verkehrsteilnehmer hierauf einstellen hätte können.
1MüKo-StGB/Pegel, 2. Auflage München 2011, § 315c StGB, Rdn. 41.Quellen:
[1] MüKo-StGB/Pegel, 2. Auflage München 2011, § 315c StGB, Rdn. 41.