Ein unter dem Schutz des § 892 BGB stehendes Verkehrsgeschäft liegt dagegen vor, wenn an der erwerbenden Gesamthand zumindest eine Person beteiligt ist, die nicht zu den Veräußerern gehört, mag auch ihre Beteiligungsquote gering sein.1Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 892, Rn. 102; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 4. Auflage Köln 2010, § 5 Rn. 10; BGHZ 173, 71, 76 ff = NJW 2007, 3204, 3205 [Rn 22]; RGZ 117, 257, 267.